Die Empfehlungen des jährlichen Kongresses der Verkehrsexperten sind zwar für den Gesetzgeber nicht verbindlich, fließen jedoch mitunter in zukünftige Gesetze ein.
Auch der diesjährige Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar hat in mehreren Arbeitskreisen getagt und eine Reihe von Empfehlungen für die Verbesserung des Straßenverkehrs ausgesprochen.
Halterhaftung wird nicht ausgeweitet
Kontrovers diskutiert wurde das Thema der Ausweitung der Halterhaftung. Die Europäische Kommission wollte die Halterverantwortlichkeit auch für bestimmte Verkehrsverstöße im fließenden Verkehr ausdehnen. Nach Ansicht der Experten könnten demnächst Fahrzeughalter auch dann zur Kasse gebeten werden, wenn sie bei Verstößen mit ihrem Pkw nicht selbst hinter dem Steuer gesessen haben. In Anbetracht der großen Zahl ungeklärter Verkehrssünden könnte den Haltern zumindest ein Teil der Kosten für erfolglose Ermittlungen auferlegt werden, wenn sie den tatsächlichen Fahrer nicht benennen wollen. Für diese Personen dürfe auch die Fahrtenbuchauflage verstärkt werden. Allerdings wurde einer grundlegenden Halterhaftung aus verfassungsrechtlichen Gründen widersprochen. In Deutschland gibt es bisher nur eine Halterhaftung im ruhenden Verkehr.
Einigkeit zeigten die Experten beim verfassungsrechtlichen Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“, der zwingend auch für Rechtsakte der Europäischen Union gelten muss. Das Prinzip soll auch für Ahndungen von Verstößen im Straßenverkehr im Rahmen eines Bußgeldverfahrens Anwendung finden.
Sicherheitssysteme gefordert
Neben dem formulierten Ziel, die Zahl der Getöteten bis zum Jahr 2020 um mindestens
40 Prozent weiter zu senken, wollen die Verkehrssicherheitsexperten auch Maßnahmen anregen, die die Anzahl der Schwerverletzten reduzieren sollen. Hierfür müsste man moderne Technologien der Fahrzeug- und Straßensicherheit weiterentwickeln sowie neue Sicherheitssysteme vorschreiben. Ferner müssten Gurtstraffsysteme für alle Sitze verbindlich werden. Weiteres Thema in Goslar: der freiwillige Einbau von Tempo-Warnsystemen und sogenannten Alcolock-Mechanismen, die den Start von Fahrzeugen durch betrunkene Fahrer verhindern.
MPU auf dem Prüfstand
Am Goslarer Verkehrsgerichtstag 2010 ging es auch um den heutigen und zukünftigen Stellenwert der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Insgesamt wurde die Maßnahme nicht in Frage gestellt, aber es wurden klarer formulierte Voraussetzungen und somit auch eine Reform seitens des Gesetzgebers gefordert. Die Experten empfahlen, den betroffenen Kraftfahrer in einer Schulung auf die MPU vorzubereiten, statt wie bisher eine Nachschulung nach dem Scheitern der Untersuchung anzubieten.
Zu beobachten bleibt, inwiefern sich die Empfehlungen zur Qualitätssicherung der MPU durch „regelmäßige wissenschaftliche Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung und Veröffentlichung der Testergebnisse“ auf die Praxis auswirken.
Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis
Der Arbeitskreis, der sich mit den Voraussetzungen befasste, dank derer bestimmte Fahrzeugarten durch das Gericht bzw. die Bußgeldstelle von den Führerscheinmaßnahmen ausgenommen werden können, appellierte an Bußgeldstellen und Strafrichter: Die Ausnahmemöglichkeiten sollen stärker beachtet und in der Praxis angewendet werden.
Es sei erforderlich, eine mögliche Existenzgefährdung als Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis zu vermeiden, indem die Umstände des Einzelfalls verstärkt analysiert werden.
Unfallrisiko „junge Fahrer“
Es hat sich gezeigt, dass Fahranfänger durch das begleitete Fahren die Möglichkeit eines kontrollierten Aufbaus von Fahrpraxis erhalten und dass sich das Unfallrisiko damit reduzieren lässt. Die Experten forderten aus diesem Grund eine dauerhafte gesetzliche Verankerung und Erweiterung des Anwendungsbereichs des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren.
Wünschenswert sind verpflichtende Maßnahmen zur Vertiefung der Gefahrenerkennung und -vermeidung nach der Fahrerlaubnisprüfung. Die jungen Fahrer sollten auch finanzielle Anreize für den Kauf von Autos mit moderner Sicherheitstechnik bekommen.
Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass für das Parken ohne der vorgeschriebenen Feinstaubplakette in einer Umweltzone noch kein Bußgeld fällig wird (Az.: 94 OWi 348/09).
Es liegt hier nämlich kein Verkehrsverstoß – sprich Halte- oder Parkverstoß im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes – vor. Erst das Fahren mit dem Fahrzeug ohne Plakette und ohne Sondergenehmigung darf mit 40 Euro und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet werden.
Hintergrund: An einem von Bayern nach Bremen überführten und dort in der Umweltzone abgestellten Fahrzeug konnte die nachgeschickte Umweltplakette witterungsbedingt nicht gleich angebracht werden. Aufmerksame Politessen haben das Auto ohne gültige Plakette entdeckt und dem Fahrzeug-halter die Kosten des Verfahrens wegen eines Halte- bzw. Parkverstoßes auferlegt.
Die Richter vom Amtsgericht Bremen konnten jedoch im vorliegenden Fall keinen Grund für ein Knöllchen erkennen. Man muss allerdings in der Regel davon ausgehen, dass die Rechtsprechung gegen Verkehrsverstöße auch den ruhenden Verkehr umfasst und so-mit auch das Parken. Aber da ein abgestellter Pkw keine Partikelemissionen freisetzt, wird auch die Reinheit der Luft durch ihn nicht beeinträchtigt. So bleibt der eigentliche Sinn der beanstandeten Plakette, die der Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen dient, unberührt.
Aus Mangel an Beweisen
Die Behörde konnte den Beweis für das unerlaubte Fahren in der Umweltzone nicht erbringen, auch wenn anzunehmen ist, dass der parkende Pkw aus eigener Kraft in den geschützten Bereich gefahren ist. Aber möglich wäre auch der Transport mit einem Abschleppfahrzeug.
Fazit: Rechtsexperten empfehlen abzuwarten, wie andere Gerichte entscheiden. Dieses Urteil darf nicht automatisch als Freibrief für das Parken ohne Feinstaubplakette in der Umweltzone betrachtet werden. Denn der Bußgeldkatalog wurde zum 1. Februar 2009 geändert, um auch parkende Fahrzeuge zu erfassen. Hier bezieht man sich auf die „Teilnahme eines Fahrzeugs im Verkehr“, welches im öffentlichen Raum steht. Umstritten bzw. schwierig bleibt, wie die Behörden herausfinden wollen, wer genau das Fahrzeug geführt und auf einem öffentlichen Parkplatz in der Innenstadt abgestellt hat.
Ist der Auffahrende immer schuld?
Der „Beweis des ersten Anscheins“ spricht bei Auffahrunfällen oft für die Schuld des scheinbar unaufmerksamen Fahrers, der wegen zu geringen Abstands aufgefahren ist. Doch diese Faustregel stimmt nicht immer und gilt als ein weitverbreiteter Rechtsirrtum. Schuld hat nämlich immer derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regeln verstößt. Die Haftungsfrage hängt also letztlich vom Einzelfall ab.
Denn auch der Vordermann kann einen Unfall hervorrufen, indem er völlig unvermittelt bremst. Die Mithaftung ist umso größer, je unwahrscheinlicher ein starkes, plötzliches und grundloses Abbremsen ist, etwa vor einer Ampel oder nach dem Anfahren an einer Ampel im Kreuzungsbereich infolge eines Fahrfehlers – in letztem Fall haftet der Vordermann.
Riskiert ein Autofahrer wegen kleiner Tiere auf der Straße eine Vollbremsung, muss er die Hälfte eines Auffahrschadens tragen. Bei großen Tieren sieht das anders aus, da hier eine Kollision mit dem Tier gefährliche Folgen für den Menschen haben könnte.
Wenn starkes Bremsen ohne zwingenden Grund, Unaufmerksamkeit und unzureichender Sicherheitsabstand zusammentreffen, fällt der Beitrag des Auffahrenden doppelt ins Gewicht. Der Hintermann kann hier vom Vorausfahrenden einen Schadensersatz nach einer Quote von 1/3 verlangen.
In einem Fall fädelte sich ein Fahrer von einer Autobahnauffahrt direkt auf die Überholspur ein. Ein schnell fahrendes Auto konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf. Auch hier musste der Auffahrende nicht zahlen.
Richter verurteilten auch den Fahrer, der vor einem „Schleicher“ auf der Autobahn
als „erzieherische Maßnahme“ abbremste und einen Auffahrunfall verursachte. Beispiel Massenauffahrunfall: Oft wird ein rechtzeitig anhaltendes Fahrzeug von einem sich zu schnell nähernden Verkehrsteilnehmer von hinten gerammt und dann schuldlos in das vordere Fahrzeug geschoben. Die entstandenen Schäden regulieren die deutschen Kraftfahrzeugversicherer oftmals im Verhältnis 1:3 zu Lasten des Hintermanns. Oder nur der Heckschaden, nicht aber der Frontschaden wird ersetzt – außer die Vollkaskoversicherung greift.
Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Hamm muss ein Fahrer, der nach einem Spurwechsel auf der Autobahn mit einem nachfolgenden Wagen kollidiert, den Nachweis erbringen, dass er das Manöver sorgfältig durchgeführt hat.
Andernfalls haftet er wegen Unaufmerksamkeit grundsätzlich allein (OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 13 U 106/08).
Wenn es unmittelbar im Anschluss an einen Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug kommt, spricht der Anscheinsbeweis für das verkehrswidrige Verhalten des Spurwechslers. Das hat ein betroffener Autofahrer gelernt, dessen Schadenersatzklage abgewiesen wurde. Er war der Ansicht, dass der auffahrende Autofahrer an dem Unfall schuld sei, weil er zu schnell gewesen sei. Aber das OLG Hamm entschied, dass in diesem Fall den Auffahrenden keine Schuld treffe.
Wenn der Kläger allerdings einen Nachweis hätte erbringen können, aus dem erkennbar war, dass sein Wechsel vom mittleren auf den linken Fahrstreifen entsprechend dem § 7 V StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hat, wäre die Schuld- und Haftungsfrage anders gelöst worden. Der Spurwechsler hätte beweisen müssen, dass sein Manöver für den nachfolgenden Fahrer rechtzeitig erkennbar war, so dass für diesen ein kollisionsvermeidendes Bremsen noch möglich gewesen wäre.
Da die Sorgfalt des Spurwechslers nicht ausreichend dargelegt werden konnte, traten hier auch die Betriebsgefahr erhöhende Umstände wie etwa verspätete Bremsreaktion oder unangepasste Geschwindigkeit zurück.
Ein Autofahrer hat einen Auffahrunfall und dessen Folgen selbst zu verantworten, wenn sich herausstellt, dass er während der Fahrt auf der Autobahn das Navigationsgerät bedient hat. Sein Handeln wird als „grob fahrlässig“ eingestuft (Landgericht Potsdam, Az.: 6 O 32/09).
Hintergrund: Nach einem Überholvorgang reihte sich der Fahrer eines Mietwagens wieder in die rechte Fahrbahn ein. Er wollte gleich danach am Navigationsgerät prüfen, ob er durch das Manöver nicht vielleicht die Raststätte verpasst hat, an der er eigentlich ausfahren wollte.
Während des Hantierens am Gerät verlor er kurz den Verkehr aus den Augen und fuhr auf den vorausfahrenden Pkw auf. Die Mietwagenfirma weigerte sich – trotz einer vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteili-gung –, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von rund 4.550 Euro zu übernehmen. Der betroffene Autofahrer widersetzte sich der Entscheidung und bezog sich auf die Vereinbarung mit dem Mietwagenunternehmen, durch die ihm gegen Aufpreis eine Haftungsfreistellung zustehe.
Der Potsdamer Richterspruch betonte jedoch, dass sämtliche Eingaben am Navigationsgerät nur im Stand zu erfolgen haben. Wer während der Fahrt an dem rechtmäßig im Wagen installierten Gerät Informationen abruft, handelt grob fahrlässig und muss Schadensersatz leisten. Sogar der Blick auf das Display während des Wiedereinscherens nach einem Überholvorgang kann als grob fahrlässig betrachtet werden.
Das Verhalten ist mit dem Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder oder dem Einstellen des Autoradios gleichzusetzen. Auch hierdurch kann ein Fahrer derart abgelenkt werden, dass er durch Unaufmerksamkeit das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblickt.
In Situationen, in denen man eine Ampel etwa wegen Blendung nur schlecht erkennt, muss der Autofahrer besonders vorsichtig in die Kreuzung einfahren. Tut er das nicht und nimmt an, dass die Ampel Grün zeigt, handelt er grob fahrlässig.
Die Kfz-Vollkaskoversicherung handelt rechtens, wenn sie nur die Hälfte des Schadens erstattet (Landgericht Münster, Urteil vom 20. August 2009, Az.: 15 O 141/09).
Es soll schon mal vorkommen, dass ein Autofahrer losfährt – im blinden Vertrauen, die nicht gut erkennbare Ampel zeige Grün. Doch dieses Verhalten wird als grob fahrlässig eingestuft und der Betroffene bekommt seinen Schaden von der Versicherung nicht bzw. nicht voll ersetzt. Wer die Ampelanzeige etwa wegen des Sonnenlichts nur schlecht erkennen kann, muss entweder anhalten oder eben besondere Vorsicht walten lassen. Er kann sich keinesfalls darauf berufen, eigentlich keinen bewussten Rotlichtverstoß begangen zu haben, weil er die Signalanlage gar nicht gesehen hat.
Geblendet über Rot? Grobe Fahrlässigkeit
Hintergrund: Eine Autofahrerin hat gegen ihre Kfz-Vollkaskoversicherung geklagt, die nur
die Hälfte eines Schadens am Wagen ersetzen wollte. Sie fuhr – vom Sonnenlicht geblendet – trotz roter Ampel in einen Kreuzungsbereich und kollidierte dort mit einem Fahrzeug aus dem Querverkehr. Der Versicherer sah hier grobe Fahrlässigkeit vorliegen und halbierte die Leistung.
Auch das Landgericht stufte das Überfahren einer roten Ampel als grob fahrlässig und als einen besonders gravierenden Pflichtverstoß ein. Daher ist die Kürzung der Versicherungsleistung rechtlich zulässig, wobei die Höhe in der Regel nach dem Einzelfall zu bemessen sei. Weil die Autofahrerin praktisch im „Blindflug“ fuhr, ist ein Abzug von 50 Prozent berechtigt.