Einige Verkehrsdelikte werden in vielen europäischen Ländern mit höheren Strafen als in Deutschland geahndet. Wer sich nicht an die jeweiligen Verkehrsregeln hält, riskiert, tief in die Tasche greifen zu müssen.
Der ADAC rät, sich vor Reiseantritt über die Verkehrsbestimmungen des jeweiligen Landes zu informieren. Derzeit sind Bußgeldbescheide aus vielen Ländern in Deutschland noch nicht rechtskräftig, man muss aber meist vor Ort bezahlen.
Stichtag 1. Oktober 2010
Den Vollzug der Bußgelder über die Grenzen hinweg regelt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses. Ab dem Stichtag 1. Oktober 2010 sollen die Geldsanktionen aus den 26 EU-Ländern in Deutschland vollstreckt werden können. Bisher konnten nur österreichische Behörden ausstehende Bußgelder bereits ab einer Höhe von 25 Euro in Deutschland eintreiben. Wie der ADAC mitteilt, werden voraussichtlich vereinzelt auch jene Verkehrsverstöße geahndet, die vor dem 1. Oktober 2010 begangen wurden. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung der ausländischen Behörde erst nach dem 30. September 2010 getroffen wurde oder dass diese Entscheidung später rechtskräftig wird.
Lichtpflicht im Ausland
Der Verstoß gegen die Lichtpflicht wird unterschiedlich geahndet. In 20 europäischen Ländern besteht bei Tag Lichtpflicht, doch es gibt keine einheitlichen Lichtregeln. Am teuersten ist es in Estland mit 190 Euro und in Norwegen mit 185 Euro Bußgeld. In Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, Polen, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien und Tschechien muss auf allen Straßen das Fahrlicht eingeschaltet werden. In Ländern wie Italien, Rumänien, Russland und Ungarn gilt die Lichtpflicht auf Autobahnen und außerhalb der Ortschaften. In Bulgarien und Kroatien wird die Beleuchtung tagsüber nur in den Wintermonaten verlangt. In der Schweiz, in Frankreich und in Deutschland gibt es zum Thema Tag-Lichtpflicht keine gesetzliche Vorschrift, sondern nur eine Empfehlung, deren Nichteinhalten kein Bußgeld mit sich bringt. Tagfahrleuchten werden in Italien und in den skandinavischen Ländern, mit Ausnahme von Norwegen, anerkannt. Andernorts wird deren Nutzung toleriert, auch wenn keine ausdrücklichen Regelungen vorliegen. In Polen, Slowenien und Litauen wird empfohlen, aufgrund einiger bekannter Beanstandungen, mit Abblendlicht zu fahren.
Alkohol am Steuer
Die Grenzen erstrecken sich von 0,0 bis
0,8 Promille, während bei Verstößen unterschiedlich hohe Bußgelder bzw. Führerscheinentzug drohen. Für Führerschein-Neulinge sind die Vorschriften in der Regel besonders streng. In vielen osteuropäischen Ländern darf man nur nüchtern (das heißt mit 0,0 Promille) Auto fahren. In Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich und der Schweiz gilt eine 0,5-Promille-Grenze. Großbritannien, Irland und Malta sehen 0,8 Promille vor. Die Strafen für Fahren unter Alkohol betragen in Tschechien 900 Euro, in Estland bis zu 1.150 Euro, in Großbritannien sogar bis zu 6.500 Euro. In Deutschland beginnen die Bußgelder bei
500 Euro, in der Schweiz bei 380 Euro.
Telefonieren am Steuer
Wie auch in Deutschland ist das Telefonieren während der Autofahrt in den meisten euro-päischen Ländern verboten. Die Benutzung von Headsets ist in der Regel erlaubt, nur Spanien schreibt eine eingebaute Freisprech-Anlage zwingend vor. Besonders teuer wird es, wenn ein telefonierender Kraftfahrer in einen Unfall verwickelt wird, den Verkehr gefährdet oder durch unsicheres Fahren auffällt. Autofahrer, die beim Telefonieren ohne Freisprech-Einrichtung ertappt werden, riskieren oft Strafen in dreistelliger Höhe. In Italien sind ab 155 Euro Strafe vorgesehen, in Norwegen und den Niederlanden sind es jeweils 150 Euro, in der Slowakei 135 Euro, in Portugal ab 120 Euro, in Belgien ab 100 Euro und in Ungarn bis 100 Euro.
Gepäck
In Österreich wird auf die Einhaltung der Ladungssicherungspflicht großer Wert gelegt.
Autofahrer sollten ihr Gepäck im Fahrzeug so gut sichern, dass es auch bei einer Vollbremsung nicht ins Rutschen gerät. Es drohen Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro und bei besonderer Gefährdung wird der Verstoß für zwei Jahre im Führerscheinregister gespeichert. Auch für deutsche Kraftfahrer gilt: Wer innerhalb dieser Zeitspanne drei Vormerkdelikte begeht, muss mit einem Fahrverbot für Österreichs Straßen rechnen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Händler sich mit Recht auf eine Klausel im Vertrag berufen und beim Rücktritt des Kunden vom Autokauf einen Schadensersatz einfordern kann (Az.: VIII ZR 123/09).
Wenn der Käufer kurze Zeit nach dem Kauf das Fahrzeug an den Händler zurückgeben will, wird er schadensersatzpflichtig. Die Höhe der Summe hängt davon ab, was im Kaufvertrag vereinbart wurde. Wenn einer Klausel zufolge pauschal zehn Prozent des Kaufpreises fällig werden, muss der Besitzer diesen Betrag zahlen. Der Käufer ist nämlich verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Tut er das nicht, kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Nur wenn der Kunde nachweisen kann, dass dem Händler eigentlich ein geringerer Schaden entstanden ist, darf er eine niedrigere Summe begleichen.
Im konkreten Fall wollte eine Kundin nach nur fünf Tagen ihren Gebrauchtwagen dem Händler zurückgeben und vom Kauf zurücktreten. Der Verkäufer forderte daraufhin zehn Prozent des Preises als Abstandszahlung und bekam vor Gericht recht. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Schadenspauschalierung ist in diesem Fall wirksam. Voraussetzung ist, dass dem Vertragspartner ausdrücklich gestattet wird, einen Nachweis zu erbringen, laut dem nur ein geringer oder gar kein Schaden entstanden ist.
Kritiker und Verkehrssicherheitsexperten behaupten immer wieder, dass es in Deutschland viele überflüssige Verkehrszeichen gibt– einen „Schilderwald“.
Im Jahre 1992 wurde beschlossen, dass bestehende Verkehrsschilder optisch verändert und neue Regelungen hinzugefügt werden sollen. Da es sich aber lediglich um rein optische Änderungen handelte, wurde eine entsprechende Übergangsregelung (StVO § 53 Absatz 9) eingeräumt, laut der die alten Schilder unbefristet gültig bleiben sollten. Aber: Im Jahre 2009 hat die damalige Bundesregierung eine Novelle der Straßenverkehrsordnung erlassen und die Übergangsregelung gestrichen. Im April 2010 stellte sich heraus, dass diese Novelle wegen Formfehlern nichtig ist. Das heißt, dass weiterhin die StVO in der Fassung vor dem 1. September 2009 gültig ist.
Welche Änderungen sind neu?
Das Design von mehr als 140 Verkehrszeichen wurde geringfügig geändert. Die alten Verkehrsschilder unterscheiden sich nur in Details von den neuen Modellen. Beispiele:
Der Fußgänger auf dem Zebrastreifen trägt keinen Hut mehr
Beim eingeschränkten Halteverbot gibt es neuerdings zwei Pfeile oben und unten anstelle des Doppelpfeils unten
Das Schild für das Überholverbot zeigt nach wie vor ein rotes und ein schwarzes Auto, die Fahrzeuge sind allerdings moderner gezeichnet als früher
Beim Schild für die Höchstgeschwindigkeit wurde neben der Zahl der Zusatz „km“ weggelassen
Sind Strafzettel und Knöllchen gültig?
Regelungswirkung haben ausschließlich die in der StVO vorgesehenen Verkehrszeichen. Wenn ein Verstoß nach einem alten Verkehrszeichen begangen wurde, darf nicht abkassiert werden. Gleiches gilt für Knöllchen wegen Falschparkens nach einem veralteten Halteverbotsschild. Doch an den ersten vor Gericht verhandelten Fällen ist zu erkennen, dass Widersprüche, die sich auf die Ungültigkeit der Verkehrsregelung berufen, kaum Erfolgsaussichten haben. Es ist auch davon auszugehen, dass bereits verhängte Punkte in Flensburg nicht gestrichen werden.
Entsteht ein Unfall aufgrund eines falsch geparkten Fahrzeugs, muss sich der Falschparker an den Kosten beteiligen. Dies entschied das Amtsgerichts München (Az.: 341 C 15805/09).
Denn: Wer seinen Wagen im Halteverbot abstellt, handelt in mehrfacher Hinsicht falsch. Ebenfalls riskiert er eine Fahrzeugbeschädigung sowie Kosten. Somit trägt ein Kraftfahrer, der gegen ein im Halteverbot stehendes Auto stößt, nicht immer den gesamten Schaden alleine.
Konkret: Ein Taxifahrer hat sein Fahrzeug so geparkt, dass es zu einem Drittel im Halteverbot stand. Es war eine Stelle, an der regelmäßig Busse vorbeifuhren. Einer der Omnibusse streifte und beschädigte damit den parkenden Wagen. Das Busunternehmen sah die Schuld ihres Fahrers ein, weigerte sich jedoch, die komplette Reparatur zu bezahlen. Der Taxifahrer wiederum klagte die Erstattung der Kosten für den Gesamtschaden ein. Das Busunternehmen argumentierte damit, dass vor allem jene Fahrzeugteile beschädigt wurden, die sich auf der verbotenen Fläche befanden – was ein Beweis für eine Mitschuld des Taxifahrers sei. Auch die Richter schlossen sich dieser Ansicht an, schließlich sei das absolute Halteverbot an der Unfallstelle dafür gedacht, den Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern. Andererseits wurde zusätzlich bemerkt, dass der Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug hätte vorbeifahren können. Daher wurde eine Haftung des Busunternehmens zu zwei Dritteln anerkannt, ein Drittel hat der Falschparker zu tragen.
Wenn ein Leasingnehmer nach Vertragsablauf sein Fahrzeug abgibt, hat er die Zulassungsstelle darüber in Kenntnis zu setzen. Tut er das nicht, muss er die Kosten tragen, die mit einer behördlichen Zwangsstilllegung in Verbindung stehen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 11 K 57.10).
Das Gericht hat entschieden, dass – entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen – ein Fahrzeughalter seiner Meldepflicht nachzukommen hat. Bei Verstoß riskiert man die Bezahlung der durchgeführten Maßnahmen. Die Zulassungsbehörde muss nämlich informiert werden, wenn ein Wagen veräußert oder nach Vertragsablauf dem Leasingunternehmen zurückgegeben wird. Mitzuteilen sind Namen und Anschrift des Erwerbers. Es ist ebenfalls möglich, das Auto unter Vorlage der Kennzeichenschilder abzumelden. Im vorliegenden Fall hat sich die Fahrzeugbesitzerin darauf verlassen, dass das Autohaus, bei dem sie den geleasten Pkw abgab, alle notwendigen Formalitäten erledigt. Die Zulassungsstelle wurde jedoch nur über die Versicherungsgesellschaft darüber informiert, dass der Versicherungsschutz für das betroffene Fahrzeug abgelaufen
ist. Als die Fahrzeughalterin auf die Aufforderung der Behörde nicht reagierte und weder sie noch das Auto aufzufinden waren, hat das Amt eine bundesweite Fahndung nach dem nun nicht mehr versicherten Fahrzeug ausgeschrieben. Die Kosten für die Ausschreibung der Fahndung und für die Zwangsstilllegung wurden der ehemaligen Autobesitzerin in Rechnung gestellt. Diese weigerte sich zu zahlen, weil sie nachweislich das geleaste Fahrzeug abgegeben hat und der Leasinggeber es versäumt hat, das Auto ordnungsgemäß abzumelden. Demnach sei es dessen Pflicht, die entstandenen Kosten zu tragen. Doch das Verwaltungsgericht Berlin entschied anders: Die Fahrzeughalterin muss – auch wenn sie inzwischen nicht mehr im Besitz des Autos war – die durch ihr Verhalten veranlassten gebührenpflichtigen Amtshandlungen bezahlen.