Vor dem Hintergrund der EU-Direktive 2003/30/EC, die von der EU-Mitgliedsstaaten fordert, dass bestimmte Anteile der zum Transport bestimmten Kraftstoffe aus erneuerbaren Quellen stammen, hat der Gesetzgeber in Deutschland das Biokraftstoffquotengesetz verabschiedet.
Das Biokraftstoffquotengesetz macht präzise Vorgaben über den Anteil an Biokraftstoffen, den Firmen wie Aral u.a. in den Kraftstoffmarkt bringen müssen. Dies geschieht durch Beimischung von biogenen Komponenten.
Die EU Richtline 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und Rates wurde durch die Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen abgelöst. Mit In-Kraft-Treten des Biokraftstoffquotengesetzes (BioKraftQuG) ab Januar 2007 wurde die Mineralölwirtschaft ordnungsrechtlich verpflichtet, einen wachsenden Anteil Biokraftstoff in den Verkehr zu bringen. Der Anteil wurde durch eine Quotenregelung festgelegt. Biokraftstoffe innerhalb der Quote wurden mit dem Regelsteuersatz belegt. Der Mindestanteil konnte dabei durch Beimischung zu Otto- und Dieselkraftstoff oder durch das Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs erbracht werden.
Aus der Zustimmung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 18. Juni 2009 ergaben sich folgende Änderungen des Gesetzes.
Der Gesetzesbeschluss sah folgende Änderungen vor:
Seit 2015 beziehen sich die Quoten auf die durch Biokraftstoffe vermiedenen Treibhausgase.